Wichtige Aktualisierung

Jetzt Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung anpassen! Seit dem 14. Mai 2024 ist das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft und betrifft nahezu jeden Webseitenbetreiber.

Änderung Impressum
Änderung Impressum

Es ergänzt nicht nur den EU-weiten Digital Services Act, sondern ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und benennt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) um. 

Hier erfahren Sie, was das DDG für Ihre Website bedeutet und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten.

1. Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll den Digital Services Act der EU ergänzen, der umfangreiche Pflichten für Online-Dienste zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet vorschreibt. 

Das DDG regelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden. Zudem ersetzt das DDG zwei bestehende Gesetze: das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

2. Auswirkungen auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung

Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Die Impressumspflicht, die bisher in § 5 TMG geregelt war, findet sich nun in § 5 DDG wieder. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung.

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hier handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. Dennoch ist es wichtig, dass Sie die korrekten Gesetzesbezeichnungen in Ihrer Datenschutzerklärung verwenden. Tauschen Sie daher den Namen des Gesetzes in Ihrer gesamten Datenschutzerklärung aus.

3. Was sollten Webseitenbetreiber jetzt tun?

Aktualisieren Sie sowohl Ihr Impressum als auch Ihre Datenschutzerklärung, wenn diese bisher auf das TMG und das TTDSG verwiesen haben. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen sollten:

3.1. Impressum aktualisieren

Das DDG betrifft alle Online-Diensteanbieter und somit fast jeden Webseitenbetreiber. Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, sollten Sie dies ändern.

Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, den neuen § 5 DDG im Impressum anzugeben. Es wird empfohlen, auf die Angabe des Paragrafen („§ 5 TMG/Telemediengesetz“ bzw. „§ 5 DDG“) komplett zu verzichten. 

Dadurch vermeiden Sie zukünftige redaktionelle Anpassungen und das Risiko, den falschen Paragrafen anzugeben.

3.2. Datenschutzerklärung aktualisieren

Stellen Sie sicher, dass in Ihrer Datenschutzerklärung die korrekten Rechtsgrundlagen genannt sind. Ersetzen Sie alle Verweise auf das TTDSG mit der neuen Bezeichnung TDDDG.

Durch diese Anpassungen stellen Sie sicher, dass Ihre Webseite den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht und vermeiden mögliche rechtliche Konsequenzen.

Für detaillierte Anleitungen und weitere Unterstützung stehen Ihnen spezialisierte Dienste zur Verfügung, die Ihnen helfen können, Ihre rechtlichen Dokumente schnell und korrekt zu aktualisieren.